Greift die Versicherung beim Ausleihen?
Um Probleme zu vermeiden, sollte man den Versicherungsvertrag prüfen, bevor man sein Auto verleiht.
Viele Autofans leben nach einer eisernen Regel: Sein Auto verleiht man nicht. Die Mehrheit der Autofahrer sieht das jedoch anders. Sie zögert nicht, ihr Fahrzeug Freunden und Bekannten auszuleihen, wenn es notwendig ist – oder sie lassen ihre Kinder ans Steuer, damit diese Fahrpraxis bekommen.
Das Teilen des Autos gewinnt an Bedeutung, bis hin zum Carsharing. Allerdings stellen sich einige Fragen: Wie steht es um den Versicherungsschutz, wenn ich mein Auto verleihe? Kann ich mein Auto mit meinem Nachbarn oder einem Familienmitglied teilen? Und was ist, wenn ich mit Kollegen eine Fahrgemeinschaft bilde und mich möglicherweise auch noch dafür bezahlen lasse?
Goldene Regel: Vertrag prüfen
Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der dem Grundsatz der Vertragsfreiheit unterliegt. Obwohl ein solcher Vertrag einer speziellen Gesetzgebung unterliegt, dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG), handelt es sich bei den meisten Bedingungen um von der Versicherung vorformulierte Formulare, die als allgemeine Versicherungsbedingungen bezeichnet werden. Diese legen unter anderem den Rahmen des Versicherungsschutzes fest. Zwar magazine es niemand, sich mit dem Kleingedruckten in Verträgen zu beschäftigen. Aber es wird trotzdem dringend empfohlen, den Versicherungsvertrag bei Abschluss genau zu lesen, um zu wissen, welche Regeln gelten. Zum Beispiel, in welchem Rahmen es möglich ist, sein Fahrzeug jemandem anderen zu leihen oder einen Junglenker unter 25 Jahren ans Steuer zu lassen.
Wenn der Vertrag beim Nutzerkreis keine Einschränkungen vorgibt, ist es legitim, sein Fahrzeug gelegentlich an einen Dritten zu verleihen, ohne seine Versicherung darüber zu informieren. Der Eigentümer ist aber in jedem Fall dafür verantwortlich, dass der Entleiher einen gültigen Führerausweis besitzt. Wenn der Verleih jedoch über einen längeren Zeitraum erfolgt und damit regelmässig stattfindet, muss die Versicherung informiert werden, damit der andere Fahrer als «gewöhnlicher Fahrer» in den Versicherungsvertrag aufgenommen wird. Wenn die Versicherung das Führen des Fahrzeugs auf eine Individual oder den engsten Familienkreis beschränkt, kann man eine spezielle Versicherung abschliessen, die für diesen Zweck vorgesehen ist: die Drittfahrerversicherung.
Allerdings gibt es auch bei diesen Drittfahrerversicherungen eine Fussangel. Je nach Anbieter decken sie nur das gelegentliche Ausleihen des Fahrzeugs ab, sind additionally gerade dann nicht geeignet, wenn jemand das Auto regelmässig mitbenutzt. Die bei weitem bessere Lösung ist es deshalb, dass sich der Eigentümer des Fahrzeugs direkt mit seiner Versicherung in Verbindung setzt, um den Vertrag entsprechend anzupassen. Wenn der Vertrag nicht eindeutig ist oder Zweifel bestehen, ob man sein Fahrzeug Dritten zur Verfügung stellen darf, sollte man seine Versicherung schriftlich darüber informieren, dass das Auto regelmässig ausgeliehen wird. Widerspricht die Versicherung diesem Vorhaben, muss man sich um eine Vertragsanpassung kümmern, akzeptiert sie es und legt keinen Widerspruch ein, muss sich der versicherte Autobesitzer später auch keine Vertragsverletzung vorwerfen lassen.
Fahrgemeinschaft und mehr
Selbstverständlich kann jeder Autofahrer Passagiere in seinem Fahrzeug mitnehmen, zum Beispiel im Rahmen einer Fahrgemeinschaft, ohne dass er seine Versicherung darüber informieren muss. Autobesitzer sollten jedoch darauf achten, dass sie gewisse Grenzen nicht überschreiten, da sie sonst Gefahr laufen, in den Bereich der gewerblichen Personenbeförderung zu fallen. Fahrgemeinschaften und gewerbliche Personenbeförderung unterscheiden sich in drei Punkten. Erstens stellt sich die Frage, ob die Beförderung das Ergebnis einer eigenen Fahrt des Fahrers ist, die er mit seinen Mitfahrern teilen möchte, oder ob die Fahrt auf ein Fahrangebot zurückgeht. Zweitens ist der finanzielle Aspekt wichtig. Wenn der Fahrer für die zurückgelegte Strecke entlohnt wird, fällt die Entscheidung zugunsten der gewerblichen Personenbeförderung. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Fahrten regelmässig stattfinden, da auch in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass sie als berufsmässige Beförderung angesehen werden. Wenn dies der Fall ist, erhöht sich natürlich das Risiko, das durch den Versicherungsvertrag abgedeckt ist.
Einmal davon abgesehen, dass für die gewerbliche Personenbeförderung auch noch allfällige behördliche Genehmigungen einzuholen sind, muss auch die Versicherung kontaktiert werden, um sie von der Personenbeförderung in Kenntnis zu setzen. So vermeidet man Schwierigkeiten nach einem Unfall. Denn die Versicherung könnte im Schadenfall die Deckung verweigern, die Schadenregulierung ablehnen oder den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.
Dieser Artikel stammt aus der «Automobil-Revue» – www.automobilrevue.ch
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