Ob man die Kosten für Bildung absetzen kann, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Was gilt bei der Steuererklärung?
Grundsätzlich gilt im deutschen Steuerrecht, dass Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit erfolgen, mit der man später Geld verdient, steuerlich abzugsfähig sind. Allerdings hat dem Fiskus dabei zunehmend Sorge bereitet, dass hier zuerst sehr hohe Kosten anfallen können, die dann steuerlich geltend gemacht werden. Man muss nur an die Ausbildung zum Piloten für eine Berufspilotenlizenz denken, bei der schnell Kosten von mehr als 60.000 Euro aufzuwenden sind, oder das langwierige und kostspielige Medizinstudium eines Arztes.
Erste Berufsausbildung steuerlich nur begrenzt abzugsfähig
Kurzerhand hatte sich deshalb der Staat in der Vergangenheit entschlossen, Kosten für eine erste Berufsausbildung nur dann zum steuerlichen Abzug zuzulassen, wenn bereits während der Ausbildung Geld damit verdient wird, wie das beispielsweise bei einem Lehrvertrag oder einem dualen Studium der Fall ist. Ansonsten können Kosten für eine Erstausbildung nur als sogenannte Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro jährlich bei der Steuer abgesetzt werden.
Fortbildungskosten müssen in einem Zusammenhang mit dem Beruf stehen
Hat man aber einmal eine erste Berufsausbildung hinter sich gebracht, hat man gute Möglichkeiten, zukünftige Ausgaben für Fort- und Weiterbildung bei der Steuer unbegrenzt geltend machen zu können. Allerdings müssen diese Ausgaben in einem Zusammenhang mit dem Beruf oder einer zukünftigen beruflichen Orientierung stehen, mit der man Geld verdienen möchte. Über allen Bildungsausgaben steht ungeschrieben, dass diese dazu beitragen müssen, die erworbene Bildung für eine Tätigkeit einzusetzen, mit der man Geld verdient. Befindet man sich in einem Arbeitsverhältnis, so sind Bildungskosten dann als sogenannte Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar. Gerade bei Bildungsausgaben, die auch den privaten Bereich betreffen könnten, wie beispielsweise Sprachkurse, sollte man darlegen können, inwieweit es den Beruf betrifft. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist dabei hilfreich.
Ausgaben mit einer weiteren oder zukünftigen Berufsausübung
Nicht nur in dem bestehenden Beruf sind Bildungsausgaben möglich. Wer sich entschließt, sich nach einer ersten erfolgreichen Berufsausbildung noch einmal umzuorientieren, kann solche Kosten fortan unbegrenzt steuerlich geltend machen. Das kann für einen weiteren Ausbildungsberuf gelten, dann sind die Ausgaben bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehbar. Möchte man sich beispielsweise mit einer Tätigkeit hauptberuflich oder nebenbei selbständig machen, können auch dabei anfallende Kosten für entsprechend vorher belegte Bildungskurse steuerlich anerkannt werden. Diese sind dann als sogenannte vorweggenommene Kosten bei der Steuer zu berücksichtigen. Da die Tätigkeit dann als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll, sind diese Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit abzugsfähig. Wenn dort noch keine Einnahmen erzielt werden oder diese geringer sind als die Ausgaben, können die dort entstehenden Verluste dann von anderem vorhandenen Einkommen abgezogen werden und mindern damit die Steuer.
Kosten für das Masterstudium oder Zweitstudium
Ein erstmalig erfolgreich abgeschlossenes Studium zählt grundsätzlich als erste Berufsausbildung. Damit sind Ausgaben für ein anschließendes Masterstudium oder eines weiteren Studiums unbegrenzt abzugsfähig. Je nach der späteren Orientierung können die dann anfallenden Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit angesetzt werden, wenn man später in ein Arbeitsverhältnis eintreten möchte, oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei einer angestrebten selbständigen Tätigkeit, wie beispielsweise als Steuerberater oder beratender Ingenieur. Die dabei angefallenen Kosten können mit anderen vorhandenen positiven Einnahmen, beispielsweise aus einer Arbeitnehmertätigkeit in den Semesterferien, verrechnet werden und mindern die Steuerlast. Wer keine anderen positiven Einnahmen hat, sollte Verluste dennoch immer in der Steuererklärung angeben, da diese dann vom Finanzamt im Steuerbescheid festgestellt werden und in einem folgenden Zeitraum, in dem man Geld egal aus welcher Tätigkeit verdient hat, abgezogen werden können.
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Finanzamt prüft kritisch, ob mit Bildungsmaßnahmen Einnahmen erzielt werden sollen
Da Bildungskosten bei der Steuer nur berücksichtigt werden können, wenn diese dazu geeignet sind, später damit als Selbständiger oder Angestellter Einnahmen zu erzielen, wirft das Finanzamt durchaus einen strengen Blick auf Ausgaben, die erst in späteren Zeiträumen Einnahmen versprechen. Dabei nutzt das Finanzamt häufig die Möglichkeit, Steuerbescheide erst einmal nur vorläufig ergehen zu lassen. Die Ausgaben werden zwar erst einmal berücksichtigt, aber das Finanzamt behält sich vor, in einem späteren Zeitraum zu beurteilen, ob die getätigten Ausgaben wirklich in einem Zusammenhang mit später erzielbaren Einnahmen stehen. Der Steuerbescheid kann damit rückwirkend vom Finanzamt zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Bildungsausgaben zwingend nur dann anerkannt werden, wenn auch später tatsächlich Geld eingenommen wird. Kann man darlegen, dass sich Lebenspläne geändert haben oder man später feststellen musste, dass die angestrebte Tätigkeit nicht ausreichend Gewinn abwerfen wird, muss das Finanzamt die Verluste weiterhin anerkennen. Man sollte dazu aber immer gute Gründe darlegen können.